AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

  1. Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Der Lauf der vereinbarten Lieferfrist beginnt mit dem Abschluß des Vertrages.

  2. Die vereinbarte Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn ihre Einhaltung nicht durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Verzögerungen müssen in begründeten Fällen toleriert werden. Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse berechtigen den Hersteller zum Rücktritt, ohne dem Besteller zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.

  3. Bei Vertragsabschluß wird die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers Bedenken, so daß die Ansprüche des Herstellers gefährdet erscheinen, so steht dem Hersteller das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Besteller zu verlangen. Der Hersteller darf in diesem Falle die Ausführung des Auftrages unterbrechen und kann sofortige Abrechnung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheit, so kann der Hersteller ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, ohne daß dem Besteller ein Schadenersatzanspruch zusteht.

  4. Kann die Ware bei Fertigstellung infolge von Umständen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, nicht sofort geliefert werden, so trägt der Besteller das Gefahrenrisiko. Eventuell entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

  5. Für Instandsetzungen und Reparaturen kann der endgültige Preis erst nach Fertigstellung der Arbeit festgestellt werden. Vorher angegebene Preise sind unverbindlich. Alle Gefahren aus solchen Arbeiten insbesondere entstehende Glas- und andere Bruchschäden trägt der Besteller, soweit der eingetretene Schaden nicht durch ein Verschulden des Herstellers verursacht worden ist.

  6. Etwaige Beanstandungen sind spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich vorzubringen. Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Für die durch Bau- oder Wohnungsfeuchtigkeit entstehenden Mängel wird keine Gewähr übernommen. Das gleiche gilt, wenn die abgelieferte Ware durch unsachgemäße und falsche Behandlung seitens des Bestellers Schaden erleidet.

  7. Die Garantie für Möbel beträgt 6 Monate, für Bautischlerarbeiten lt. VOB zwei Jahre. Ausgenommen sind Schäden, die infolge örtlicher Baufeuchtigkeit entstanden oder durch Umstände verursacht worden sind, die der Hersteller nicht zu vertreten hat. Späteres Schwinden des Holzes bis zu 3%, bei Zentral- und Dauerheizung bis zu 5% ist nicht als Mangel anzusehen.

  8. Bei Vertragsabschluß anerkannte Preise sind dann zu ändern, wenn die Rohstoffpreise während der Auftragsausführung um mehr als 3% steigen oder fallen. Tarifl iche Lohnerhöhungen nach Vertragsabschluß sind in jedem Fall vom Besteller in der tatsächlichen Höhe zuzüglich eines Unkostenzuschlages von 40% zu erstatten.

  9. Bei Anlieferung bzw. bei Einbau sind Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der bis dahin fertiggestellten und gelieferten Arbeiten zu leisten. Soll Abschnitt 8 Satz 1 (Rohstoffpreisänderung) ausgeschlossen sein, so ist der gesamte Materialeinkauf vorzufi nanzieren. Die Restzahlung hat binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zu erfolgen. Stundenlohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

  10. Bei Zahlungsverzug kommen die üblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung in Anrechnung. Wechsel werden nur unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen sofortige Vergütung der üblichen Diskontspesen und der sonstigen Gebühren hereingenommen. Scheck oder Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

  11. Der Hersteller behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen, auch soweit sie aus einer laufenden Geschäftsverbindung der Vertragsparteien für die Vergangenheit und Zukunft zu leisten sind, vor. Der Besteller hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Abschluß des Vertrages ist dem Hersteller auf Verlangen nachzuweisen. Versicherungsansprüche werden in Höhe des dem Hersteller geschuldeten Betrages schon jetzt an diesen abgetreten. Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände hat der Besteller dem Hersteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat den Pfandgläubiger sofort von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen von dem Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so hat der Besteller das Recht, die Liefergegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterzuveräußern. Der Besteller tritt seine Forderungen gegen den Endabnehmer aus dem Weiterverkauf hiermit an den Hersteller in Höhe des diesem geschuldeten Betrages ab und verpfl ichtet sich, die Abtretung dem Endabnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der Liefergegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Hersteller ab. Erfüllt der Besteller seine Verpfl ichtungen gegenüber dem Hersteller nicht oder nicht pünktlich, oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Besteller ohne Fristsetzung die Gegenstände sofort herausverlangen unbeschadet des ihm zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages.

  12. Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Anbieters und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben und mit 5% des Angebotspreises dem Anbieter für entstandene Aufwendungen zu vergüten.

  13. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile der Wohnsitz des Herstellers.

Zahlungsbedingungen: 14 Tage rein netto.
Erfüllungsort: Für Lieferung und Zahlung Rühlingstetten. Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum.
Gerichtsstand für beide Teile ist Ansbach.